Wie können Kinder krankenversichert werden?

Kinder kommen automatisch in die PKV, wenn beide Eltern bereits privat krankenversichert sind. Die gesetzliche Krankenversicherung kommt hier nicht in Frage.

Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, ist das Kind nach § 10 SGB V selbstverständlich in der GKV familienversichert.

Ist ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert, besteht für das Kind Wahlfreiheit – es kann also entweder privat oder gesetzlich versichert werden.

Eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV ist jedoch ausgeschlossen, wenn bei verheirateten Eltern der privatversicherte Elternteil mehr als der andere verdient und sein Einkommen regelmäßig die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2015: 54.900 EUR). In dieser Konstellation besteht aber dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV. Für das freiwillig gesetzlich versicherte Kind muss dann ein eigener Beitrag von derzeit ca. 162 EUR gezahlt werden (Stand 2015). Sind die Eltern jedoch nicht miteinander verheiratet, entfällt diese Einschränkung – eine beitragsfreie Familienversicherung beim gesetzlich versicherten Elternteil ist dann möglich.

In der Regel lassen jedoch Eltern, bei denen der privat versicherte Elternteil mit seinem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und dabei besser verdient als der andere, ihr Kind ebenfalls privat versichern. Denn in einer guten privaten Krankenversicherung gibt es günstige Kindertarife mit besseren Leistungen als in der GKV.

Verdient jedoch der privat versicherte Elternteil weniger als der gesetzlich versicherte, wie es manchmal bei Freiberuflern und Selbständigen der Fall ist, können die gemeinsamen Kinder selbstverständlich in der beitragsfreien Familienversicherung verbleiben.

Kindernachversicherung in der PKV – Keine Gesundheitsprüfung für Neugeborene

Ist bei der Geburt eines Kindes ein Elternteil schon mindestens drei Monate privat krankenversichert, so ist der Versicherer verpflichtet, das neugeborene Kind ohne Risikoprüfung aufzunehmen (§ 198 VVG). Wichtig: Der Aufnahmeantrag muss binnen einer Zweimonatsfrist ab der Geburt des Kindes gestellt werden! Die Versicherung erfolgt dann rückwirkend. Ist diese Frist verstrichen, müssen bei Antragstellung die üblichen Fragen zum Gesundheitszustand beantwortet werden. Dies könnte problematisch werden, sollte das Kind nicht gesund sein.

Arbeitgeberzuschuss in der PKV

Arbeitnehmer haben unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind, einen Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Dieser Zuschuss beträgt in der PKV 50% des Krankenversicherungsbeitrages, jedoch nicht mehr als den maximalen Arbeitgeberanteil für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer (Höchstgrenze 2015:  KV 301,13 EUR/ Pflege 47,44 EUR).

Sollte der maximale Arbeitgeberzuschuss dadurch noch nicht ausgeschöpft sein, so zahlt der  Arbeitgeber auch einen Zuschuss auf die Versicherungsbeiträge der Kinder – seit einem Bundessozialgerichtsurteil im Jahre 2013 allerdings nur noch, wenn diese auch privat versichert sind. Dieser Zuschuss liegt bei höchstens der Hälfte des Kinderbeitrags. Zusammengerechnet dürfen die Zuschüsse für den Arbeitnehmer und seine Kinder aber die oben genannte Höchstgrenze nicht überschreiten (§ 257 Abs. 2 SGB V).

Erleichterter PKV-Wechsel für Kinder

Ein leistungsstarker Kindertarif in einer guten PKV ist immer günstiger als der Kinderbeitrag in der GKV. Wenn Sie mit dem Service oder der Beitragsentwicklung der PKV Ihres Kindes unzufrieden sind, kommt für Ihr Kind evtentuell ein Wechsel des Versicherers in Betracht. In der Regel ist ein Wechsel der PKV bei Kindern unproblematisch möglich. Insbesondere tritt hier nicht die Frage der Mitnahmemöglichkeit von Alterungsrückstellungen auf. Denn Alterungsrückstellungen werden in Kindertarifen nicht gebildet. Interessant ist auch, dass es einige Gesellschaften gibt, die Kinder separat versichern, ohne dass ein Elternteil mitwechseln muss.

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