Beamte und Beamtenanwärter in der PKV

Beamte und Beamtenanwärter genießen das Privileg, dass sie für sich und ihre Angehörigen im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen Anteil der entstandenen Krankheitskosten in Form von Beihilfen erstattet bekommen. Bund und Länder haben dazu entsprechende Beihilfevorschriften erlassen, in denen die prozentuale Höhe der Beteiligung festgelegt ist. Diese Bemessungssätze sind abhängig vom Familienstand und den geltenden Beihilfevorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Sie bewegen sich in der Regel etwa zwischen 50 und 80%. Wie hoch der Beihilfebemessungssatz auch ausfallen mag, ein Krankenversicherungsschutz von 100% wird jedoch niemals allein durch die Beihilfe erreicht. Die Beihilfe ist deshalb immer nur eine Teilhilfe – es muss also noch der verbleibende Teil der Kosten abgesichert werden, die vom Dienstherrn nicht erstattet werden, um auf einen hundertprozentigen Krankenversicherungsschutz zu kommen.

Beamte benötigen daher eine Ergänzung ihres durch die Beihilfe erreichten Krankenversicherungsschutzes. Die privaten Krankenversicherungen verfügen über spezielle Angebote, die nur den verbleibenden Teil absichern. Beamte bekommen in der PKV also einen Krankenversicherungsschutz für maximal 50% der Normal-Prämie.

Für Beamtenanwärter gibt es in der PKV spezielle Ausbildungstarife mit teilweisen Sonderkonditionen und ermäßigten Beiträgen.

Überdies können Beamte und ihre Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen im Wege von Öffnungsaktionen einen erleichterten Zugang zur PKV erhalten. Dies ist insbesondere für diejenigen relevant, die wegen Vorerkrankungen andernfalls mit hohen Risikozuschlägen rechnen müssten oder denen die Aufnahme gar gänzlich verwehrt bliebe.

Wegen der Vielzahl der Privilegien ist für Beamte ein Wechsel in die PKV grundsätzlich die beste Option.

Beamte in der GKV

Demgegenüber verfügt die gesetzliche Krankenversicherung nicht über spezielle Angebote für Beihilfeberechtigte. Ein Beamter in der GKV müsste als freiwilliges Mitglied unabhängig von seinem Einkommen den vollen Beitrag für einen normalen 100 %-Schutz zahlen, obwohl eventuell nur die halbe Leistung oder noch weniger benötigt wird. Eine anteilige Kostenübernahme durch den Dienstherrn ist im Übrigen in der GKV nicht vorgesehen.

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